| Satzung der Interessengemeinschaft „Mitten in Marktoberdorf“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der nicht rechtsfähige Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Mitten in Marktoberdorf“. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Sitz des Vereins ist Marktoberdorf. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, im Gründungsjahr das Rumpfkalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Verein hat zum Ziel, die Qualität der Kreisstadt Marktoberdorf als Wohn-, Lebensund Wirtschaftsstandort für alle Bürgergenerationen zu sichern und zu erhöhen. Die Attraktivität, Nutzungsvielfalt und Vitalität der Marktoberdorfer Innenstadt soll nachhaltig gestärkt werden. (2) Er trägt dazu bei, die Stadtstruktur in ihrer Vielfalt zu bewahren, Neubauten mit hoher architektonischer Qualität zu ermöglichen sowie attraktiven Wohnraum für die unterschiedlichsten Bedürfnisse zu schaffen. Dem Gebäudeleerstand soll gemeinsam aktiv entgegengewirkt werden. (3) Durch die Erhöhung der Aufenthaltsqualität sollen Öffentliche Räume in ihren unterschiedlichen Qualitäten als funktionale und attraktive Lebensräume gestaltet werden. Marktoberdorf soll als Kunst- und Kulturstadt und auch als touristisches Ziel nachhaltig ausgebaut und mit der Region vernetzt werden. (4) Durch Qualifizierung als Wirtschaftsstandort und durch Förderung eines ausgeglichenen Branchenmixes sollen der Einzelhandel und die Gastronomie vitalisiert werden. (5) Ein positives Bewusstsein und die Identifikation aller Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt sind wesentliche Bestandteile des Erfolgs. Nur durch die Zusammenarbeit aller Akteure können die Ziele erreicht werden. Sie erfordern ein engagiertes, kommunikatives, koordiniertes und kooperatives Handeln aller privaten und öffentlichen Akteure. ' § 3 Gemeinnützigkeit Der nicht rechtsfähige Verein dient vorrangig gemeinnützigen Zwecken. Er ist nicht eigenwirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Konzept des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des nicht rechtsfähigen Vereines können jede natürliche Person, jede juristische Person, jede Körperschaft und jede rechtsfähige Vereinigung sein. (2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. (3) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit, 2. durch Austritt; dieser ist zulässig zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, oder 3. durch Ausschluss aus dem nicht rechtsfähigen Verein. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat, aus dem Verein ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist in dem Ausschlussschreiben hinzuweisen. § 5 Mitgliedsbeitrag Mit der Vereinsmitgliedschaft ist ein jährlicher Beitrag zu leisten, der jeweils am Jahresanfang fällig ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Schüler/innen, Studenten/Studentinnen etc.) ermäßigen. § 6 Organe Entscheidungen für den Gesamtverein treffen können 1. die Mitgliederversammlung, 2. die Lenkungsgruppe in ihrer Funktion als Vorstand für den nicht rechtsfähigen Verein. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Bestätigung der Mitglieder in der Lenkungsgruppe/Vorstand, 2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands, 3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5, 4. Entscheidung über Anrufung ausgeschlossener Mitglieder gem. § 4 Abs. 4 Satz 4, 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit, 6. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden und 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittel-Mehrheit. (2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Verlangen mindestens 10 % der Mitglieder, mindestens aber zehn Vereinsmitglieder dies schriftlich, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf gleiche Weise kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte verlangt werden. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Satzung. (4) Über die Versammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in (Projektmanager/in) zu unterzeichnen sind. Jedes Vereinsmitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme. |
§ 8 Lenkungsgruppe/Vorstand (1) Die Lenkungsgruppe/Vorstand besteht aus sechs Vertreter/innen der Stadt Marktoberdorf (1. Bürgermeister, Stadtbaumeister, vier Stadtratsmitglieder) und sechs Vertreter/innen aus Verbänden und Bürgerschaft, die aus den Interessensgruppen „Initiative Stadtentwicklung Marktoberdorf (ISM)“, „Aktionskreis Marktoberdorf“, Kultur, Touristik, Immobilien-Eigentümer sowie Innenstadt-Bewohner entsandt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese zwölf Personen haben jeweils gleiches Stimmrecht und wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese/r bleibt im Amt bis eine neue Person gewählt wird. (2) Die Lenkungsgruppe/ Vorstand wird durch ein Projektmanagement unterstützt, dessen Aufgabengebiet in Vorstand/Lenkungsgruppe und Mitgliederversammlung durch Vertrag von der Stadt Marktoberdorf zugewiesen wird. Dazu gehören nicht die Kassengeschäfte, die von der Stadt Marktoberdorf zu führen sind. Ferner können durch die Lenkungsgruppe/Vorstand weitere externe Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben gebildet und aufgelöst werden. (3) Die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die Lenkungsgruppe und ihr/e Vorsitzende/r führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, das Projektmanagement führt das Protokoll. Die Vorstandschaft kann mit Mehrheitsbeschluss dem Projektmanagement weitere Aufgaben übertragen. Der Vorstand entscheidet durch seine stimmberechtigten Mitglieder in der jeweils nächsten Sitzung über die Annahme des Protokolls. Jedes Vereinsmitglied hat nach Annahme ein Einsichtsrecht. (4) Die Lenkungsgruppe/Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie bereitet alle projektbezogenen Beratungen und Beschlüsse des Stadtrates Marktoberdorf bzw. dessen Ausschüsse vor und stellt für den nicht rechtsfähigen Verein den Haushaltsplan und das Jahresprogramm auf. Die Lenkungsgruppe/Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einzuladen ist. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies schriftlich, so ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. (5) Der Vorstand / die Lenkungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Satzungsänderung, Auflösung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 10 Anfall des Vermögens Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des nicht rechtsfähigen Vereins an die Stadt Marktoberdorf mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Pflege der Innenstadt von Marktoberdorf zu verwenden. § 11 Anwendbare Vorschriften Im Falle von Lücken dieser Satzung oder bei Auslegungsnotwendigkeiten soll im Zweifel kein Gesellschaftsrecht Anwendung finden, sondern vielmehr Vereinsrecht des BGB mit Ausnahme der Vorschriften für Vereine, die eine Rechtsfähigkeit voraussetzen. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Gründung der Interessengemeinschaft in ihrer konstituierenden Versammlung in Kraft. |